| 19.10.02 |
Für
den Singvogelfang relevante Bestimmungen aus der neuen
V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung
über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie
freilebender Tiere
Auf Grund der §§ 27 und 29 Abs. 2 Oö. Natur-
und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl.Nr. 129/2001, in der
Fassung der Kundmachung LGBl.Nr. 160/2001 (Oö. NSchG
2001) wird verordnet:
§
5 Geschützte
Tiere
Geschützt
im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sind
-
Die in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren
Tiere, der in Anlage 3 Spalte A genannten Arten,
- Die
in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren und
im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie enthaltenen Tiere
der in Anlage 3 Spalte B genannten Arten;
- Freilebende,
nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch
sind (Artikel 1 der Richtline 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ABl.Nr.
L103 vom 25. April 1979, S. 1ff i.d.F. der Richtlinie 97/49/WG
der Kommission vom 29. Juli 1997, ABl.Nr. L223 vom 13.8.1997,
S. 9ff (in der Folge Vogelschutz Richtlinie)
und
- Die
im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten,
die in einem anderen Bundesland oder im europäischen
Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei
leben.
§
11 Ausnahmebestimmungen
für das Fangen und Halten von Singvögeln
Der
selektive Fang der Vogelarten Stieglitz (Carduelis carduelis),
Zeisig (Carduelis spinus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und
Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra) für die traditionellen
Singvogelausstellungen darf nur im politischen Bezirk Gmunden,
in den Gemeinden Attnang-Puchheim, Aurach am Hongar, Frankenburg
am Hausruck, Innerschwand, Lenzing, Mondsee, Ottnang am Hausruck,
St. Lorenz, Schwanenstadt, Tiefgraben und Weyregg am Attersee
des politischen Bezirkes Vöcklabruck sowie in den Gemeinden
Lambach und Stadl-Paura des politischen Bezirkes Wels-Land
außerhalb von Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 und
2 der Vogelschutz-Richtlinie) und deren Haltung nur in den
Bezirken Gmunden, Vöcklabruck, Wels-Land und nur unter
nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden:
1. Der Fang ist nur in der Zeit vom 15. September bis 30.
November zulässig;
2.
Von den genannten Vogelarten darf je Bewilligungsinhaber nur
ein Exemplar pro Art gefangen werden, soferne nicht Z. 11
zur Anwendung kommt;
3.
Die Höchstanzahl der zu fangenden Vögel ist mit
550 je Art und Fangsaison begrenzt; dies gilt nicht für
den zulässigen Fang von Lockvögeln;
4.
Der Fang ist nur zur Tageszeit (das ist die Zeit von einer
Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang)
abseits von Tränken und Futterstellen und im Abstand
von mehr als 300 m von Gebäuden, die überwiegend
dem Wohnbedarf dienen, zulässig;
5.
Der Vogelfänger hat bei dem gesamten Fangvorgang anwesend
zu sein;
6.
Der Fang ist nur mit Schlagnetzen im Ausmaß von höchstens
1 m mal 1 m oder mit Netzkloben zulässig;
7.
Über Fangzeit, Ort, verwendetes Fangmittel und Fangerfolg
ist ein Protokoll zu führen und der Behörde vorzulegen;
8.
Die gefangenen Vögel sind bis spätestens 10. April
des dem Fang folgenden Jahres wieder in einen für sie
arttypischen Lebensraum freizulassen, sofern sie nicht als
Lockvögel zulässigerweise gehalten werden;
9.
Die
Haltung der Vögel hat in arttypisch strukturierten Volieren
mit einem Ausmaß von mindestens 2 m (Höhe) mal
2 m mal 1 m oder von mindestens 4 m³ bei einer Mindesthöhe
von 1,5 m zu erfolgen;
10.
Die Haltung in Käfigen ist nur kurz nach dem Fang bzw.
während der Zeit der Ausstellungen sowie bei der Mitnahme
der Lockvögel zum Fangplatz zulässig. Die Bestimmungen
der Anlage 2 zur Vereinbarung gemäß Artikel 15a
B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und
im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich,
LGBl.Nr. 1/2001 gelten sinngemäß;
11.
Die zum rechtmäßigen Fang der genannten Vogelarten
notwendigen Lockvögel dürfen nur in einer Menge
von zwei Individuen pro Art bzw. Farbvarianten beim Fichtenkreuzschnabel
gefangen und gehalten werden;
12.
Über Zu- und Abgänge der Lockvögel ist ein
Protokoll zu führen;
13.
Die Ausnahmebewilligung darf nur für jeweils ein Jahr
erteilt werden.
§
12 Verbotene
Arten und Mittel des Fangens oder Tötens geschützter
Tiere
(1) Die Verwendung nachstehender nicht selektiver Fang- und
Tötungsmittel ist verboten:
2.
Vögel:
-
Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte
geblendete oder
-
verstümmelte lebende Vögel;
-
Tonbandgeräte;
-
elektrische Schläge erteilende Geräte;
-
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht
mit Bildumwandler oder
- elektronischem
Bildverstärker;
-
Sprengstoffe;
-
Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder
(3)
Die Verbote gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht,
sofern diese Verordnung etwas anderes bestimmt.
Für
die Oö. Landesregierung: Dr. Stöger, Landesrätin |
| 19.10.02 |
-
Landesregierung
beschließt Tierquälerei
Am 30. Sept. 2002 beschloss die Oö. Landesregierung
eine Verordnung, die den Singvogelfang im Oö. Salzkammergut
durch Ausnahmebestimmungen wieder ermöglicht. Die
GRÜNEN hatten schon vor Jahren im Landtag Gutachten
von Ornithologen gefordert, in denen geklärt werden
sollte, ob es sich beim Singvogelfang um Tierquälerei
handelt. Die FPOÖ hatte diese Forderung unterstützt,
sie wurde aber von ÖVP und SPÖ abgelehnt.
-
Stellungnahmen
der Ornithologen unterdrückt
In Stellungnahmen im Zuge der neuen Verordnung haben namhafte
Vogelfachkundler die Naturschutzbehörde darüber
informiert, dass der Singvogelfang aus mehreren Gründen
als Tierquälerei zu bezeichnen und deshalb abzulehen
ist. Diese Stellungnahmen wurden jedoch unterdrückt.
-
Wählerstimmen
der Tierquäler
Weil der Verlust von Vogelfänger-Wählerstimmen
droht, soll die Tierquälerei Singvogelfang im Salzkammergut
weiter ermöglicht werden. Da nach Ansicht des "Dachverbandes
der Oö. Tierschutzorganisationen" die neue Verordnung
in 12 Punkten der EU-Vogelschutzrichtlinie widerspricht,
ergeht folgendes Schreiben (mit Ersuchen um Weiterführung
des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik
Österreich gemäß Artikel 169 EG-Vertrag)
an die Europäische Kommission in Brüssel:
Betreff:
Beschwerde Nr. 98/4442 (vormals 99/4836)
An
die
EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION UMWELT Büro: BU-5 4/11
Direktion B - ENV.B.3 - Rechtsfragen, Gesetzgebung und Anwendung
des Gemeinschaftsrechts
Rue de la Loi 200
B-1 049 Bruxelles/Wetstraat 200
BELGIEN
EU-Vertragsverletzungsverfahren
wegen Singvogelfang
im Oö. Salzkammergut
Beim
Singvogelfang im Bundesland Oberösterreich werden wildlebende
Tiere der Vogelarten Stieglitz (Carduelis carduelis), Zeisig
(Carduelis spinus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Fichtenkreuzschnabel
(Loxia curvirostra) gefangen und in Käfigen bei Singvogelausstellungen
gezeigt und bewertet. Der Vogelfänger, der den schönsten
Vogel hat, wird prämiert, was für ihn höchste
Anerkennung bedeutet.
Im Juli 1999 hat der "Dachverband der Oö. Tierschutzorganisationen"
bei der Europäischen Kommission in Brüssel eine
"Beschwerde wegen Verletzung der EU-Vogelschutzrichtlinie
" eingebracht. Aufgrund dieser Beschwerde Nr. 99/4836,
die folglich mit dem bereits anhängigen Verfahren 98/4442
zusammengelegt wurde, erhielt die Republik Österreich
Mahnschreiben "wegen nicht vollständiger Erfüllung
ihrer Verpflichtungen nach der Richtlinie 79/409/EWG über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten".
Am 4. 10. 2001 hat der oberösterreichische Landtag (der
Gesetzgeber des Landes Oberösterreich) auf die Kritik
der Europäischen Kommission reagiert: Die Passage des
alten Naturschutzgesetzes, nach der der Singvogelfang im Oö.
Salzkammergut "aus Gründen des Brauchtums"
ausdrücklich gestattet war, wurde im neuen Oö. Natur
und Landschaftsschutzgesetz 2001 herausgenommen. Da der Singvogelfang
im Oö. Salzkammergut nicht mehr als Brauchtumspflege
gilt, gibt es keinen vernünftigen Grund, warum diese
Unsitte weiter durch Ausnahmegenehmigungen ermöglicht
werden sollte.
Um die Wählerstimmen der Vogelfänger nicht zu verlieren
(der Wahlkampf für die nächsten Landtagswahlen hat
bereits begonnen), wurde in einer neuen "Verordnung der
Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender
Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere" beschlossen,
den Singvogelfang im Bezirk Gmunden und einigen Gemeinden
der Bezirke Vöcklabruck und Wels-Land völlig unbegründet
doch wieder durch Ausnahmebestimmungen zu ermöglichen.
Diese Regelung widerspricht dem Oö. Tierschutzgesetz,
wonach "freilebende Tiere mutwillig ihrer Freiheit zu
berauben" ausdrücklich als "besondere Form
der Tierquälerei" untersagt ist; weiters verstößt
die Verordnung gegen die "Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen
und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich"
in Artikel 3 (1) Tierquälerei und Artikel 4 (4)a bzw.
Anlage 2 B)b.3. ("scheue Vögel dürfen nicht
ausgestellt werden"); sowie gegen die Berner Konvention
und gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie.
Da die neue "Verordnung der Oö. Landesregierung
über den Schutz ... freilebender Tiere" in 12 Punkten
wieder nicht mit der EU-Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist,
ersucht der "Dachverband der Oö. Tierschutzorganisationen"
die EU-Kommission um Weiterführung des EU-Vertragsverletzungsverfahren
gegen die Republik Österreich:
1. Keine allgemein gültige Regelung
Die EU-Vogelschutz-Richtlinie sieht in Artikel 5 vor, dass
die Mitgliedstaaten eine "allgemeine Regelung" zum
Schutz aller wildlebenden Vogelarten schaffen. In der "Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes
im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen
Bereich (LGBl.Nr.1/2001)" wurde eine allgemeine Regelung
für ganz Österreich beschlossen. Die neue "Verordnung
der Oö. Landesregierung über den Schutz ... freilebender
Tiere" widerspricht dieser Vereinbarung in Artikel 3
(1) Tierquälerei und Artikel 4 (4)a bzw. Anlage 2 B)b.3.
("scheue Vögel dürfen nicht ausgestellt werden")
durch die Sonderegelung für den Singvogelfang im Oö.
Salzkammergut.
Da Vogelfang durch Ausnahmebewilligungen laut § 11 nur
"im politischen Bezirk Gmunden, in den Gemeinden Attnang-Puchheim,
Aurach am Hongar, Frankenburg am Hausruck, Innerschwand, Lenzing,
Mondsee, Ottnang am Hausruck, St. Lorenz, Schwanenstadt, Tiefgraben
und Weyregg am Attersee des politischen Bezirkes Vöcklabruck
sowie in den Gemeinden Lambach und Stadl-Paura des politischen
Bezirkes Wels-Land" ermöglicht wird, widerspricht
die neue Verordnung dem Gleichheitsprinzip und schafft nicht
einmal eine allgemein gültige Regelung innerhalb des
Bundeslandes Oberösterreich.
2. Verbot des absichtlichen Tötens oder Fangens
Artikel 5 a) der EU-Vogelschutz-Richtlinie besagt ein "Verbot
des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der
angewandten Methode". Dieses Verbot wird durch §
11 "Ausnahmebestimmungen für das Fangen und Halten
von Singvögeln" der neuen "Verordnung der Oö.
Landesregierung über den Schutz ... freilebender Tiere"
hintergangen. Namhafte Ornithologen, wie Prof. Dr. Frey von
der Veterinärmedizinischen Universität Wien weisen
ausdrücklich darauf hin, "dass die im Frühjahr
freigelassenen Käfigvögel mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit
keine Uberlebenschance haben. Wir befassen uns in unserer
Station seit Jahren mit der Wiedereingliederung in Gefangenschaft
geratener Wildtiere. Es bedarf sehr langwieriger und sorgfältiger
Vorbereitungen um einen Wildvogel, der monatelang in Gehegen
verbracht hat, wieder in die Natur einzugliedern." Die
prächtigsten Tiere bzw. die besten Sänger werden
nicht wieder freigelassen (§ 11.3 u. 8), sondern als
Lockvögel zum Anlocken und Fangen ihrer Artgenossen missbraucht.
Die neue Verordnung gestattet jedem Vogelfänger 12 Lockvögel
(§ 11.11) in dauernder Gefangenschaft zu halten. Demnach
werden allein ca. 6600 Lockvögel ein Leben lang während
der Fangzeit immer wieder aus den Volieren gezerrt und in
kleinen Käfigen zu den Fangplätzen in den Bergen
verschleppt.
3.
Stören des Paarungs- und Brutverhaltens
Artikel 5 d) der EU-Vogelschutzrichtlinie beinhaltet ein "Verbot
ihres absichtlichen Störens, insbesondere während
der Brut- und Aufzuchtzeit". Fichtenkreuzschnäbel
brüten auch im Winter, genau zu jener Zeit, da diese
Tiere aufgrund Verordnung der Oö. Landesregierung von
den Vogelfängern gefangen gehalten werden dürfen.
Laut Stellungnahmen der Ornithologen werden durch den späten
Freilassungstermin "bis spätestens 10. April des
dem Fang folgenden Jahres" (§ 11.8) Vögel daran
gehindert einen Partner zur Paarung zu finden. Hinsichtlich
der Fortpflanzungsmöglichkeiten stellen Gutachten fest,
dass - wie in der neuen Verordnung vorgesehenen - "bei
einer Freilassung in der ersten Aprildekade... alle verfügbaren
Reviere bereits von frei überwinternden Exemplaren besetzt
sind".
4.
Verbot des Haltens von Vögeln
Artikel 5 e) der EU-Vogelschutzrichtlinie besagt das "Verbot
des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder
gefangen werden dürfen". Auch dieses Verbot wird
durch die neue "Verordnung über den Schutz ... frei
lebender Tiere" (§ 11.9 u. 10) ignoriert. Die Lockvögel
werden meist lebenslang gefangen gehalten. Die frisch eingefangenen
scheuen Wildtiere werden, kurz nach der Gefangennahme, in
Vogelausstellungen (§ 11.10) dem Publikum und der Preisjury
präsentiert. Zur Feststellung, wer den schönsten
Vogel hat, hantieren die Preisrichter an den Tieren herum
und untersuchen genauestens das Gefieder. In unmittelbare
Nähe des Menschen erleiden die scheuen Waldbewohner starken
Stress - sie werden in Todesangst versetzt. Die an die Freiheit
gewöhnten Singvögel werden bis zum Frühjahr
(§ 11.8 u. 9) "in nicht artgerechten Volieren"
(Prof. Dr. Loupal, Institut für Pathologie und Gerichtliche
Veterinärmedizin der Veterinärmedizinische Universität
Wien) gefangen gehalten.
5.
Vögel in Mengen wahllos gefangen
Laut Artikel 8 (1) "untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche
Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel
in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden".
Durch die Ausnahmegenehmigungen zum Singvogelfang im Oö.
Salzkammergut werden Vögel in großen Mengen gefangen
genommen. Von den Behörden der Bezirke Gmunden, Vöcklabruck
und Wels-Land werden Bewilligungen zum Fangen tausender Tiere
ausgestellt. Bis jedoch ein Vogel gefangen ist, der sich für
die Vogelausstellung eignet, gehen unzählige (für
den Schönheitswettbewerb unbrauchbare) Fehlfänge
in die Netze und Fangfallen der Vogelfänger.
6. Verbotene Netze
Laut ANHANG IV a) der EU-Vogelschutzrichtlinie sind insbesondere
Netze von den Mitgliedstaaten zum Fangen der Vögel zu
untersagen. Die EU-Vogelschutzrichtlinie in einem weiteren
Punkt missachtend ist in der neuen Verordnung der Oö.
Landesregierung laut § 11 Punkt 6 der Fang der Singvögel
mit Schlagnetzen im Ausmaß von bis zu 1 m mal 1 m oder
mit Netzkloben zulässig. Netzkloben sind zwei kleine,
aufgespannte Netze, die meist von den Vogelfängern selbst
zu einer Falle zusammengebaut sind, die jeder Vogel auslöst,
der sich auf die Sitzstange setzt, sodass die zwei etwa handgroßen
Netze über ihm ineinander zusammenschlagen und ihn so
gefangen nehmen. Da die Vögel mit offenen Flügeln
den Fallenmechanismus durch Berühren der Sitzstange auslösen,
besteht Verletzungsgefahr (Flügelbruch).
7. Verbotene Fangfallen
Weiters sind laut ANHANG IV a) Fangfallen untersagt. Bei den
von der neuen "Verordnung der Oö. Landesregierung
über den Schutz ... frei lebender Tiere" für
den Singvogelfang im Oö. Salzkammergut zugelassenen Netzkloben
und Schlagnetzen handelt es sich um Fangfallen.
Der Fangmechanismus der aufgespannten Netzkloben wird ausgelöst,
sobald irgend ein Tier die Sitzstange berührt. Die neue
"Verordnung der Oö. Landesregierung über den
Schutz ... frei lebender Tiere" übernimmt zum Teil
wortwörtlich ANHANG IV der EU-Vogelschutzrichtlinie und
verbietet grundsätzlich in § 12 (1) 2 die Verwendung
von Netzen und Fangfallen für Vögel, hebt diese
Verbote jedoch in § 12 (3) auf "sofern diese Verordnung
etwas anderes bestimmt" - wodurch bereits im Gesetzestext
angedeutet ist, dass die Oö. Landesregierung die EU-Vogelschutzrichtlinie
wegen § 11 "Ausnahmebestimmungen für das Fangen
und Halten von Singvögeln" wieder nicht zufrieden
stellend umgesetzt hat.
8. Keine andere zufrieden stellende Lösung
Abweichungen zu den Artikeln 5 bis 8 der EU-Vogelschutzrichtlinie
sind laut Artikel 9 (1) nur möglich "sofern es keine
andere zufrieden stellende Lösung gibt".
Bereits im Mahnschreiben der Europäischen Kommission
im Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, NR.
99/2173, betreffend die (nicht) vollständige Umsetzung
der Vogelschutzrichtlinie, 79/404/EWG wird für Oberösterreich
festgestellt: "Die Kriterien des Artikel 9 Vogelschutzrichtlinie
werden nicht ausreichend berücksichtigt... bei den Eingriffsmöglichkeiten
in geschützte Vogelbestände. Insbesondere fehlt
hier das Kriterium 'keiner anderen zufrieden stellenden Lösung'."
Diese ausdrückliche Kritik im Mahnschreiben der Europäischen
Kommission an die Republik Österreich wurde beim Erstellen
der neuen Verordnung völlig ignoriert! Eine Prüfung
anderer zufrieden stellender Lösungen hätte dazu
geführt, dass wie in allen anderen Bundesländern,
auch für Oberösterreich das Einfangen von Singvögeln
für den völlig blödsinnigen Wettbewerb, wer
den schönsten Vogel hat, nicht mehr durch Fanggenehmigungen
ermöglicht wird. 1996 wurde zuletzt von den Bundesländern
Salzburg und Steiermark für ihre Teile des Salzkammerguts
der Vogelfang problemlos verboten. Zu dieser "anderen
zufrieden stellenden Lösung" sollte auch die Regierung
des Landes Oberösterreich für ihren Teil des Salzkammergutes
gebracht werden.
9. Streng überwachte Bedingungen
Abweichungen, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung
gäbe, wären laut Artikel 9 c) nur "unter streng
überwachten Bedingungen" möglich. Laut Schreiben
von Naturschutz-LR Dr. Silvia Stöger ist vorgesehen,
"einen Amtssachverständigen oder ein Naturwacheorgen
zur Beobachtung des Fangvorganges und Kontrolle der Einhaltung
der Vorschriften" zu entsenden. Naturwacheorgane sind
oft selbst Vogelfänger. Demnach würden sich Vogelfänger
selbst kontrollieren.
Die Vogelfänger sind zu Hunderten in den Bergen und Wäldern
unterwegs, um tausende Singvögel einzufangen. Eine Kontrolle
unter streng überwachten Bedingungen wäre nur möglich,
wenn jeder Vogelfänger bei seinen Fangtouren überwacht
würde. Da jeder meist seine Geheimplatzerl hat, ist eine
strenge Überwachung der Vogelfänger nicht möglich.
10. Fallen fangen nicht selektiv
Die laut der neuen "Verordnung der Oö. Landesregierung
über den Schutz ... frei lebender Tiere" zulässigen
Netzkloben und Schlagnetze der Vogelfänger im Oö.
Salzkammergut fangen nicht selektiv! Meist werden die Fallen
von Vögeln auslöst, die der Vogelfänger gar
nicht fangen will, weil für die Ausstellung nur die prächtigsten
männlichen Exemplare von Interesse sind. Gehen, wie ehemalige
Vogelfänger berichten, vom Lockvogel angelockt z.B. immer
wieder dieselben weibliche Tiere in die Falle, kam es vor,
dass diese Weibchen getötet wurden, damit endlich ein
männliches Prachtexemplar im Kloben hängen bleiben
konnte. Auf jedes für den Wettbewerb bei den Vogel-Austellungen
geeignetes Tier kommen - (durch die laut § 11. 7 zu führenden
Protokolle) nicht erfasste - unzählige Fehlfänge.
11.
Völlig unvernünftige Tierquälerei
Artikel 9 c) sieht eine "vernünftige Nutzung"
vor. Der Singvogelfang im Oö. Salzkammergut basiert auf
dem Jux, dass jener Vogelfänger, der den prächtigsten
Vogel in einem kleinen grünen Käfig zur Ausstellung
bringt, den Wettbewerb gewinnt. Von einer sinnvollen Nutzung
der gefangenen Tiere kann nicht gesprochen werden. In einem
"Rechtsgutachten über die Zulässigkeit der
Singvogeljagd..." stellt O. Univ.-Prof. Dr. Karl Weber
fest, dass was die "sinnvolle Nutzung" betrifft,
offensichtlich von einem ökonomischen Interesse ausgegangen
wird, was aber beim Singvogelfang im Salzkammergut nicht zutrifft.
12. Tausende gefangene Tiere
Artikel 9 c) spricht nochmals ausdrücklich von "geringen
Mengen". Von den Bezirkshauptmannschaften Gmunden, Vöcklabruck
und Wels-Land werden Bewilligungen zum Fangen tausender Tiere
ausgestellt. Aufgrund der neuen "Verordnung der Oö.
Landesregierung über den Schutz ... frei lebender Tiere"
dürfen von jedem Vogelfänger bei Ende der Fangsaison
sechzehn Vögel gehalten werden, wobei vier im Frühjahr
des nächsten Jahres wieder freizulassen sind. Wie und
von wem und vor allem unter welchem Aufwand könnten solche
Vorschreibungen je kontrolliert werden?
Tierschutzrelevanz
nicht berücksichtigt
Ergänzend teilt der "Dachverband der Oö. Tierschutzorganisationen"
der EU-Kommission mit, dass bei der Erarbeitung der neuen
Verordnung Gutachten und Stellungnahmen namhafter Ornithologen,
die den Singvogelfang im Oö. Salzkammergut als nicht
mehr zeitgemäße Tierquälerei verurteilten,
mit der Begründung unterschlagen wurden, dass der Tierschutzaspekt
für die Naturschutzabteilung des Landes Oö. keine
Relevanz habe, solange nicht die Vogelarten in ihrem Bestand
gefährdet seien.
Schlussfolgerung:
Die "Ausnahmebestimmungen für das Fangen und Halten
von Singvögeln" in der neuen "Verordnung der
Oö. Landesregierung über den Schutz ... frei lebender
Tiere" sind mit der EU-Vogelschutzrichtlinie und einem
zeitgemäßen Natur- und Tierschutz nicht vereinbar.
In allen anderen Bundesländern wurde deshalb der Vogelfang
schon vor Jahren untersagt.
Da
die Politiker des Landes Oberösterreich von sich aus
nicht fähig sind, den Singvogelfang im Salzkammergut
zu verbieten, weil ihnen der Verlust der Vogelfänger-Wählerstimmen
droht, ersucht der "Dachverband der Oö. Tierschutzorganisationen"
die EU-Kommission das Vertragsverletzungsverfahren die EU-Vogelschutzrichtlinie
betreffend weiter zu führen, damit Stieglitz, Gimpel,
Zeisig und Kreuzschnabel schon bald auch im Salzkammergut
ein ungestörtes Leben als wildlebende Vogelarten führen
können. Wenn der Singvogelfang in Oberösterreich
in Missachtung der EU-Vogelschutzrichtlinie legalisiert bleibt,
besteht die Gefahr, dass auch in anderen Bundesländern
der Singvogelfang wieder erlaubt wird. Auf diese Weise gefährdet
der Singvogelfang im Oö. Salzkammergut den Bestand der
betroffenen Singvogelarten.
Zusätzliche
Info zur SingvogelJAGD:
Trotz
anhaltender Proteste von Umweltschützern hat Frankreich
die Jagd auf Zugvögel erleichtert. Die Jagdsaison wird
entgegen den geltenden EU-Leitlinien um bis zu anderthalb
Monate verlängert. Damit verwirklichte die Regierung
ein Wahlversprechen, das Premierminister Jean-Pierre Raffarin
wenige Tage vor dem entscheidenden zweiten Durchgang der Parlamentswahl
im Juni gemacht hatte. Die Umweltorganisation FNE kündigte
rechtliche Schritte an, um die Eröffnung der Jagdsaison
am 3. August zu verhindern.
Laut den neuen Bestimmungen dauert die Saison jetzt je nach
Vogelart maximal von Anfang August bis Ende Februar. Damit
werde die Jagd allein im August um drei Wochen gegenüber
verlängert, sagte FNE-Sprecher Pierre Athanaze. Bereits
die vorherigen Regelungen seien vom europäischen Gerichtshof
jedoch für illegal erklärt worden.
Jäger
und Umweltschützer in Frankreich liegen seit 20 Jahren
im Streit um die Jagd auf Zugvögel. Gleichzeitig gibt
es in der Frage Auseinandersetzungen zwischen Paris und der
Europäischen Union. Ausgangspunkt ist die widersprüchliche
Interpretation einer EU-Direktive von 1979 zum Schutz wilder
Vögel. Die bis Anfang Mai in Frankreich amtierende Linksregierung,
an der die Grünen beteiligt waren, hatte die Jäger-Rechte
beschnitten und den Abschuss von Zugvögeln auf die Monate
September bis Januar beschränkt.
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