


Die
geltende Gesetzeslage in der BRD
Die BRD hat im Mai 2002 den Tierschutz im Grundgesetz verankert und damit zum Staatsziel erklärt. Behördliche Genehmigungen sollten damit im Einklang stehen. Rodeo kann aufgrund seiner Wesensart nicht tierschutzgerecht durchgeführt werden. Von anti-corrida befragte Tierärzte sind der Auffassung, dass Rodeo in der BRD gegen das geltende Tierschutzgesetz verstößt. Nachfolgend einige der Paragraphen/Leitlinien, die gegen Rodeo sprechen:
Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. IS. 530)
Kommentar vom Bundesverbraucherministerium (in einem Schreiben an IAC - Initiative anti-corrida): "Sofern bei Rodeo-Veranstaltungen tierschutzwidrige Manipulationen am Tier mittels bestimmter mechanischer, elektrischer oder medikamentöser Art vorgenommen werden und dadurch das artgemäße Verhalten und die Bewegung eines Tieres erheblich einschränken oder das Tier zu Bewegungen zwingen, wodurch ihm nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, fallen derartige Manipulationen unter § 3 Tierschutzgesetz. Der Verstoß gegen ein in § 3 Tierschutzgesetz geregeltes Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Tierschutzgesetz dar."
Leitlinien Tierschutz im Pferdesport (veröffentlicht vom BML, erarbeitet von der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport, Stand 1. Nov. 1992)
1. Umgang mit Pferden bei Ausbildung und Nutzung
f) Vertrauen des Tieres zum Menschen: " Unbekanntes löst beim Pferd
in der Regel Meidereaktionen aus. An fremde Dinge muss das Pferd deshalb langsam
und mit sinnvoller Hilfengebung herangeführt und gewöhnt werden.
Es ist falsch, in solchen Situationen auf das Pferd gewaltsam einzuwirken.
Ziel beim Umgang mit dem Pferd muss sein, dass es den Menschen als ein Lebewesen
erkennt, gegenüber dem keine schadensvermeidenden Reaktionen erforderlich
sind und in dessen Gegenwart es sich auch in bedrohlich erscheinenden Situationen
sicher fühlt. Das Vertrauen zum Menschen ist auch Voraussetzung für
das Pferd, die Zeichen und Hilfen verstehen und annehmen zu können."
a) Ausrüstung allgemein
(1. Die Ausrüstung von Pferd und Reiter und ihre Anwendung /III. Ausrüstung
und Geräte): "Die
Ausrüstung muss zweckdienlich, dem Pferd angepasst und in einwandfreiem
Zustand sein; sie darf keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen.
So darf eine Zäumung mit Hebelwirkung nur von Reitern mit fortgeschrittenem
Ausbildungsstand verwendet werden. Sättel, Sattelunterlagen, Gurte, Geschirre
u. a. sind so anzupassen und anzulegen, dass sie weder drücken noch scheuern
können."
d) Sporen (1. Die Ausrüstung
von Pferd und Reiter und ihre Anwendung /III. Ausrüstung und Geräte):
"Die
Benutzung von Sporen muss Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstand vorbehalten
bleiben, die in der Lage sind, dieses Hilfsmittel kontrolliert einzusetzen.
Sporen dürfen nicht missbräuchlich eingesetzt werden. Ihr Einsatz
darf nicht zu Verletzungen führen.
Es sind nur solche Sporen zu verwenden, die bei sachgerechter Anwendung nicht
zu Stich oder Schnittverletzungen führen.
Kommentar anti-corrida: "Wir konnten bei Rodeo-Besuchen in der BRD feststellen, dass einige Reiter die Sporen in den Hals der Pferde stießen, wie das beim Rodeo in den Vereinigten Staaten üblich ist. Außerdem sahen wir sehr junge Kinder mit Sporen."
g) Unerlaubte Hilfsmittel und Manipulationen (1. Die Ausrüstung von Pferd und Reiter und ihre Anwendung /III. Ausrüstung und Geräte): "Unerlaubt und tierschutzwidrig ist die Durchführung von Manipulationen oder die Anwendung von Hilfsmitteln durch die einem Pferd bei Ausbildung, Training und Nutzung ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt werden oder durch die Leiden oder Schäden entstehen können."
5. Ausbildung und Beschäftigung (Seite 21; Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen): "... Alle Wildequiden sind in der Regel schreckhaft. Deshalb muss beim Umgang mit ihnen mit besonderem Einfühlungsvermögen vorgegangen werden."
Erziehung
und Ausbildung (Seite 34; Anlage 3)
II. Verständigung zwischen Mensch und Tier
II.1 Mensch als Partner
Der Mensch muss sich bei der verhaltensgerechten Ausbildung als überlegener Partner des Tieres verstehen, aber nicht durch Anwendung von Gewalt, sondern mit Einfühlungsvermögen, Geduld und Konsequenz. Hierbei sind Anforderungen an den Menschen:
Fazit: Rodeo kann aufgrund seiner Wesensart nicht tierschutzgerecht durchgeführt werden. Behördliche Genehmigungen sollten damit im Einklang stehen!

Leider gibt es noch nicht das Verbandsklagerecht für Tierschutz-Angelegenheiten. Um dennoch die entsprechenden Verantwortlichen auf erhebliche Verstöße gegen (bereits bestehende!) Gesetze aufmerksam zu machen, dürfen Tierfreunde nicht müde werden, immer und immer wieder zu protestieren. Bitte beteiligen Sie sich an Protestaktionen:
Was Sie gegen Rodeo tun können

Weitere
Informationen zum Thema Rodeo unter
www.anti-corrida.de
Quelle Texte und Bild: © INITIATIVE ANTI-CORRIDA 2003
Die Protestaktion anlässlich des deutsch-amerikanischen Volksfestes wird unterstützt von den Tierversuchsgegnern Berlin und Brandenburg e.V